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Feb 10, 2010, 8:26am




Message Board :: hausarbeiten jura ws 08/09 :: aufsatz :: fall-loesungen
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 AuthorTopic: fall-loesungen (Read 101 times)
gast
Guest
 fall-loesungen
« Thread Started on Apr 15, 2009, 2:22pm »
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Fallangabe (fall vom lehrstuhl geis)

Der Ortsverband der X-Partei in der im bayerischen Schwaben gelegenen kreisfreien Stadt S
veranstaltet vom 1. bis 3. Juli 2005 sein traditionelles Kaiser-Wilhelm-Jugendtreffen. Da ca. 2000
Jugendliche aus der gesamten Bundesrepublik erwartet werden, beantragte der Ortsvorsitzende der
X-Partei, für die Dauer der Veranstaltung einige städtische Schulturnhallen als Gemeinschaftsunterkünfte
nutzen zu dürfen. Die Stadt lehnte mit Bescheid vom 24. Mai 2005, der X-Partei am nächsten Tag
zugegangen, den Antrag der X-Partei unter Hinweis auf die Benutzungssatzung für die Schulanlagen der
Stadt S ab. Außerdem könne der X-Partei die Zulassung schon deshalb nicht gewährt
werden, weil an dem Wochenende keine städtische Schulturnhalle mehr zur Verfügung
stehe. Vielmehr seien für das Wochenende sämtliche städtischen Schulturnhallen bereits seit
längerer Zeit verplant für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen, ohne dass bereits
Zulassungsbescheide ergangen sind.

Der Ortsvorsitzende der X-Partei ist der Ansicht, seine Partei habe einen Anspruch auf
Überlassung der Turnhallen für Übernachtungszwecke, da die Stadt S in den letzten zehn Jahren in
insgesamt vier Fällen bei Großveranstaltungen von Sportvereinen, Religionsgesellschaften und
anderen Vereinigungen Schulturnhallen als Gemeinschaftsunterkünfte überlassen habe. Die Stadt
S hält dem entgegen, sie habe bewusst in keinem einzigen Fall einer politischen Partei
eine Schulturnhalle für Übernachtungszwecke überlassen, um den Kreis der Benutzer überschaubar
zu halten und keinen Präzedenzfall zu schaffen, auf den sich andere politische Parteien berufen könnten.

Der Ortsverband der X-Partei stellt daraufhin am 31. Mai 2005 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim
Verwaltungsgericht Augsburg.

Bearbeitervermerk:
In einem ausführlichen Gutachten sind die Erfolgsaussichten dieses Antrags zu erörtern.

Hinweis:
§ 1 Abs. 1 der Benutzungssatzung für die Schulanlagen der Stadt S bestimmt, dass die Turn- und
Versammlungshallen in erster Linie schulischen Zwecken dienen. Nach § 1 Abs. 2 der
Benutzungssatzung können die Turn- und Versammlungshallen auch Trägern gemeinnütziger
Bestrebungen, politischen Parteien und Gewerkschaften überlassen werden, wobei die
Nutzung zu sportlichen Zwecken im Vordergrund stehen muss. Daneben sind jedoch auch
Veranstaltungen kultureller oder sozialer Art möglich.
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« Last Edit: Apr 15, 2009, 2:45pm by herbert meiser »Link to Post - Back to Top  IP: Logged
gast
Guest
 loesung kommplett
« Reply #1 on Apr 15, 2009, 2:39pm »
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Lösung (oben ist die lösung nicht komplett !!!!!!)


A) Zulässigkeit
I) Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO

1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Art. 21 GO als streitentscheidende Norm?

a) Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung i. S. v. Art. 21 GO

Def: Jede Einrichtung (benutzbare Sache oder Sachgesamtheit), die von durch
Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige und in ihrem Gebiet
niedergelassene Vereinigungen zu einem bestimmten Zweck zugänglich gemacht und von
der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten wird.

Abgrenzung: - Verwaltungseinrichtung (Nutzung nur durch Bedienstete)
- Private gemeindliche Einrichtungen (Sozialwohnungen)
- Privates Unternehmen (Kein bestimmender Einfluss der Gemeinde)

b) Entscheidung über Zulassung öffentlich-rechtlich? Ausgestaltung nicht im SV, hier jedoch nur Entscheidung über Zulassung, diese ist
öffentlich-rechtlich (Zweistufentheorie)

2) Nichtverfassungsrechtlicher Art (+)

II) Statthaftigkeit

1) Einschlägigkeit der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
§ 123 V: Subsidiarität. Auslegung des Antrags: In Hauptsache Verpflichtungsklage,
daher § 80 V nicht einschlägig

2) Abgrenzung Sicherungs-/Regelungsanordnung
Status quo oder Erweiterung des Rechtskreises?
=> Zulassung, damit Regelungsanordnung

III) Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
Möglichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

1) Anordnungsanspruch
- Möglichkeit eines Anspruchs auf Zulassung
- hier: Art. 21 Abs. 1, 4 GO

2) Anordnungsgrund
Wortlaut § 123 I 2: muss „nötig erscheinen“, um wesentliche Nachteile abzuwenden
Hier: Gefahr der anderweitigen Vergabe (+)

V) Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

VII) Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§§ 123 Abs. 2, 45, 52 Nr. 5 VwGO


IX) Rechtsschutzbedürfnis

1) Hauptsacherechtsbehelf?
Nein, vgl. § 123 I 1 VwGO

2) Antrag bei der Behörde?

B) Begründetheit
Der Antrag wäre begründet, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Anordnungsanspruch und
ein Anordnungsgrund gegeben sind sowie keine unzulässige Vorwegnahme der
Hauptsache vorliegt und die Klage gegen den richtigen Gegner gerichtet ist.

I) Richtiger Antragsgegner
- § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog: Stadt S

II) Anordnungsanspruch

1) Anspruch gem. Art. 21 Abs. 1, 4 GO

a) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde (+)

b) Berechtigung i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO
- Personenkreis: Auch nichtrechtsfähige Vereinigungen, die Benutzer sind
- Überörtlichkeit des Anlasses unschädlich
Exkurs: Es ist umstritten, ob auch Marktanbieter (zB Schausteller) Benutzer im Sinne des
Art. 21 GO darstellen. Verneint man dies, können sie sich (nur) auf das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot stützen.

c) Rechtliche Beschränkung des Zulassungsanspruchs
Begrenzung durch die „bestehenden allgemeinen Vorschriften“, insbesondere die
Widmung. In ihrem Widmungsakt ist die Gemeinde weitgehend frei, darf nur nicht gegen
das Willkürverbot aus Art. 3 I GG verstoßen.

Definition Widmung: Erklärung der Gemeinde über Zweck und Umfang der zulässigen
Benutzung. => Sachbezogenene Allgemeinverfügung gem. Art. 35 S. 2 Alt. 3 VwVfG.
Keine besonderen Formvorschriften.


aa) Widmungszweck
=> Hier: Gem. § 1 Abs. 1 der Benutzungssatzung in erster Linie schulische Zwecke (-)

bb) Erweiterung der Widmung

(1) Ausdrücklich durch § 1 Abs. 2 der Benutzungssatzung
Nur auf Veranstaltungen mit sportlicher Zwecksetzung. Übernachtung (-)

(2) Konkludent durch bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis
Bedürfte einer ständigen Verwaltungspraxis, dazu zu selten

3
=> Jeweils Einzelfallentscheidungen, die nicht zu einer Erweiterung der Widmung
führen

(3) Tatsächliche Beschränkung des Zulassungsanspruchs (hilfsgutachtlich)
Ermessensfreie Auswahl der Bewerber. Sofern nicht bereits die Widmung Kriterien
enthält, ist zB zulässig:

- Zeitpunkt der Antragsstellung
- Strittig: „Bekannt und bewährt“

Exkurs: Der Anspruch auf Zulassung umfasst auch den Anspruch auf Auskunft, zu
welchen Terminen eine öffentliche Einrichtung noch nicht belegt ist.

2) Anspruch auf Sonderbenutzung?
=> Allenfalls Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung
(vgl. hierzu Übersicht zum vorläufigen Rechtsschutz)

3) Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 21 GG, Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 PartG
Politische Parteien sind weder nach der Satzung ohne Einschränkung berechtigt, noch
faktisch jemals zugelassen worden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber immer
einen Vergleichsfall voraus.

Exkurs: Differenzierte Behandlung der Parteien

Bei der Vergabe kann nicht nach den Zielsetzungen der Parteien unterschieden werden.
Solange eine Partei nicht vom BVerfG verboten wurde, genießt sie dieselben Privilegien
wie andere Parteien.

Zulässig ist eine Staffelung nach der Bedeutung der Parteien, die aber nicht zu
inem völligen Ausschluss der kleinen Parteien führen darf. Die Befürchtung der Zerstörung von
Einrichtungen kann ggf. durch den Abschluss einer Versicherung oder Kaution
aufgefangen werden. Muss allerdings mit Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gerechnet
werden, kann unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die Benutzung verweigert
werden, da die Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht sehenden Auges Vorschub für
Straftaten leisten dürfen. Nicht ausreichend ist dagegen die Befürchtung von
Gegendemonstrationen oder eines „schlechten Rufs“


II. Hilfsgutachtlich: Anordnungsgrund

Aus den Angaben im SV nicht ganz unproblematisch. Auch wenn Zulassungsbescheide
ergehen, so kann die Stadt diese gem. Art. 48 VwVfG zurücknehmen, wenn diese
ermessensfehlerhaft waren. Geschieht dies während eines anhängigen Klageverfahrens,
dann sind gem. Art. 50 VwVfG Vertrauensschutzerwägungen zugunsten der Mitbewerber
stark eingeschränkt. Insoweit könnte es umstritten sein, ob wirklich durch drohende
Bescheide bereits ein wesentlicher Nachteil entsteht. Anders zB bei der Ernennung im
Beamtenrecht, wo Art. 48, 49 VwVfG nicht anwendbar sind.


Ergebnis: Der Antrag ist zulässig, aber mangels Anordnungsanspruchs unbegründet.
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gast
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 Re: fall-loesungen
« Reply #2 on May 5, 2009, 6:27pm »
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Übungsfall 1

Die bayerische Große Kreisstadt Krähberg hinterm Wald (Regierungsbezirk Oberfranken) hat Betrieb und Benutzung ihres städtischen Theaters durch Satzung geregelt. Nach dieser Satzung aus dem, Jahre 1960 können die für die örtliche und überörtliche Presse akkreditierten Journalisten auf Antrag jeweils für ein Jahr von der Stadt eine Pressekarte erhalten, die zum kostenfreien Besuch beliebiger Aufführungen des Theaters berechtigt. Weitere Bestimmungen dazu enthält die Satzung nicht. Inhaber einer solchen Pressekarte ist seit langen auch der aus Funk und Fernsehen weithin bekannte Theater- und Literaturkritiker Marcel Meier-Motzki, der in Krähberg wohnt. Über die erste Theaterregie (Faust I) des unter erheblichem finanziellem Aufwand erst kürzlich nach Krähberg verpflichteten Filmregisseurs Udo Ungut schreibt Meier-Motzki im Feuilleton der Krähberger Allgemeinen Tageszeitung (KRATZ) in einer Kritik:

Vergesst Goethes Faust, es lebe die Schillerstraße!
(mmm) Zu dieser Aufführung ist eigentlich herzlich wenig und nur Trauriges zu sagen. Der Regisseur Udo Ungut, der sein überraschendes Engagement - wie Insider vermuten - wohl nur einem intimen Verhältnis zur Krähberger Kultur dezernentin, Frau Dr. Katharina Kaiser-König, verdankt, hat den kleinen Unterschied zwischen Zelluloid und Bühnenbrettern bestmöglich verfehlt und aus dem Faust eine krachende Comedyshow ä la Schillerstraße gemacht. Das Gretchen der Gerda Gratzke - ein langjähriges und zweifellos altgedientes Ensemblemitglied des Krähberger Theaters -präsentierte sich diesmal als klapprige, leicht senile Zicke, die das Lob Goethes auf das 'ewig Weibliche' in eine Ewigkeit entrückt scheinen ließ. Kurz: Die Krähberger Laienspielerschar hat wieder einmal meuchlings zugeschlagen. Nur schade, dass das Opfer diesmal Goethe hieß. Prädikat: Meiden und lieber ins Kino gehen!

In der Stadt herrscht über diesen Artikel allgemeine Empörung. Die 55-jährige Schauspielerin Gerda Gratzke (G) erklärt, in Anwesenheit von Meier-Motzki (M) werde sie keinesfalls mehr auch nur einen Schritt auf die Bühne tun. Der Regisseur Udo Ungut (U), der erwiesenermaßen -was Meier-Motzki auch bewußt war - der Kulturdezernentin Dr. Kaiser-König (K) stets nur in korrekter Weise begegnet ist, kündigt im Lokalfernsehen an, er werde seine Regiearbeit sofort geräuschvoll beenden, wenn Meier-Motzki es wage, noch einmal im Theater aufzutauchen.

Darauf beschließt der Stadtrat, Marcel Meier-Motzki seine soeben zum fünfzehnten Mal verlängerte, noch fast ein Jahr gültige Pressekarte mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Außerdem beschließt er, Meier-Motzki mit sofortiger Wirkung ein unbefristetes Hausverbot zu erteillen; begründet wird dies unter Hinweis auf § 5 der bestehenden Theatersatzung, in dem es heißt:

(1) Wer die Ordnung des Theaters in rechtswidriger Weise nachhaltig stört, kann mit einem unbefristeten oder befristeten Hausverbot belegt werden.
(2) Als nachhaltige Störung i.S. von Satz 1 gilt auch unsachliche Kritik an den künstlerischen Leistungen der Ensemblemitglieder und Regisseure.

Kurz nach Inkrafttreten der Satzungsänderung erhält Meier-Motzki ohne jede Vorwarnung ein als „Bescheid" bezeichnetes, vom 2. Bürgermeister (dem „Kulturbürgermeister") unterschriebenes und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben der Großen Kreisstadt Krähberg, in dem ihm die Pressekarte mit sofortiger Wirkung entzogen und das unbefristete Hausverbot erteilt wird. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, Meier-Motzki habe durch seine völlig überzogene Kritik die Ordnung des Theaters nachhaltig gestört. Die Kritik sei bösartig und rechtswidrig gewesen. Sein Verhalten sei auch nicht von der Pressefreiheit gedeckt, da die Kritik eine falsche Tatsachenbehauptung zu Lasten des Regisseurs Udo Ungut und eine böse Schmähkritik der Schauspielerin Gerda Gratzke enthalten habe.
Meier-Motzki, der sich als Leuchtturm der Kulturkritik im Lande versteht, ist empört. Er erhebt gegen die Entziehung der Pressekarte und das Hausverbot form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Er macht geltend, die Entziehung der Pressekarte nehme ihm eine seit langem gewährte Begünstigung ohne jeden rechtlich relevanten Grund. Das Hausverbot und mit ihr die entsprechende Satzungsbestimmung widerspreche grob den Bestimmungen des Presserechts und des Grundgesetzes, weil sie gezielt couragierten und auch einmal unbequemen Journalisten einen Maulkorb verpasse. Überdies schränke das Vorgehen der Stadt die Kunstfreiheit des Kunstkritikers ein, was einer verfassungswidrigen Zensur gleichkomme.

Bearbeitervermerk:
In einem ausfuhrlichen Gutachten sind die Erfolgs aussieht en der von Marcel Meier-Motzki eingelegten Klage zu beurteilen.

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Übungsfall 2

Im Gemeindegebiet der mittelfränkischen Großen Kreisstadt Brandberg liegt die Burgruine „Adlerfels", die von den Grafen zu Altmannstein im 12, Jahrhundert erbaut wurde und seither in deren Eigentum steht. Der letzte Sproß des Geschlechts, Adolar zu Altmannstein, der seit 20 Jahren in San Marino residiert, kümmert sich allerdings nicht um das Bauwerk, obwohl dieses als bedeutendes kxmsthistorisclies Denkmal wie als überaus pittoreskes Ausflugsziel von Bevölkerung und Tourismus stark frequentiert ist Besonders behebt ist der efeuumrankte Burghof als Schauplatz romantischer Schäferstündchen wie auch opulenter Grillfeten. Helle Aufregung im Ort herrscht daher, als sich am 14. Juli 2008 ein Teil vom Zinnenkranz des Bergfrieds löst und mitten in den Burghof stürzt. Da die öffentliche Meinung, allen voran der ,3randberger Volksbote", sofortige Maßnahmen fordert, erläßt die Zweite Bürgermeisterin Franziska Fixlein - der Oberbürgermeister macht gerade eine Dienstreise auf den Malediven, um durch Besichtigung der dortigen alternativen Kläranlagen Impulse für eine moderne Wasserentsorgung in Brandberg zu sammeln - am 17. Juli 2008 folgende Verordnung, die am 18. Juli 2008 im „Brandberger Volksboten" bekanntgemacht wird:

Verordnung über das Betreten der Burgruine Adlerfels
Aufgrund der Bestimmungen des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ergeht folgende Verordnung:
§1: Das Betreten der Burgruine „Adlerfels" ist zur Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit bis auf weiteres verboten.
§ 2; Wer § 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu € 3.000 belegt werden,
§ 3: Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Am gleichen Tag bemerkt der Polizeioberwachtmeister Paul Patz bei seinem nächtlichen Streifgang gegen 22.00 Uhr im Mondlicht eine auffällige Rauchsäule von der Ruine aufsteigen. Eine Inspektion ergibt, dass sich der Abiturjahrgang 1988 des örtlichen Gymnasiums im Burghof zu einem fröhlichen zwanzigjährigen Klassentreffen bei Faßbier und Spanferkel vom Grill zusammengefunden hat. Als Patz die bereits recht heitere Runde unter Hinweis auf das Betretungsverbot und auf die ständig drohende Einsturzgefahr zum Verlassen der Lokalität auffordert, geschieht dies schließlich nur unter Protest und erst dann, nachdem Patz vorsorglich von allen die Personalien aufgenommen hat Der Rechtsanwalt Rudi Ramm, der als Organisator des Klassentreffens viel Mühe in die Vorbereitung investiert hat, will sich diese - wie er sagt - „Stasi-Methoden" nicht bieten lassen, zumal er sich vorgenommen hat, das Klassentreffen der „88-er" im Burghof zukünftig zum alljährlichen Spektakel zu machen. Gleich am nächsten Tag erhebt er beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht sowohl Klage gegen die Maßnahmen des Patz als auch gegen die Verordnung selbst. Diese sei rundum rechtswidrig. Frau Fixlein sei zu ihrem Erlaß unzuständig gewesen; vielmehr wäre dies Sache des Stadtrats gewesen. Zudem sei die Verordnung der Rechtsaufsicht nicht vorgelegt worden. Auch sei das generelle, unbefristete Betretungsverbot unverhältnismäßig; es sei nämlich recht wahrscheinlich, dass der Einsturz am 14. Juli durch einen Eurofighter des nahen Fliegerhorstes im Rahmen einer Tiefflugübung ausgelöst worden sei. Am 16. Juli seien aber die Tiefflüge der Luftwaffe in diesem Areal aufgrund massiver Bevölkerungsproteste eingestellt worden. Deswegen sei auch das Vorgehen des Patz rechtswidrig und indiskutabel.

Bearbeitervermerk: Prüfen Sie gutachtlich die Erfolgsaussichten der Klagen des Ramm!
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